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Allgemeine Geschaftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der RADWAG Waagen GmbH, Hofstraße 64, 40723 Hilden (nachfolgend „Verkäuferin“ genannt) mit unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“ genannt). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Verkäuferin schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB).

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Verkäuferin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer wie z. B. Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen etc., haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung etc.) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen etc.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen hat, an denen die Verkäuferin sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Käufer kann dieses Angebot abgeben, indem er die gewünschten Waren auswählt, in den Warenkorb legt, den Bestellprozess durchläuft und den Button, der den Bestellprozess abschließt, anklickt. Alternativ kann der Käufer dieses Angebot auch per – Mail abgeben. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Verkäuferin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Tagen des Vertragsangebots bei der Verkäuferin anzunehmen.

(3) Den Eingang des Angebots bestätigt die Verkäuferin dem Käufer unmittelbar im Anschluss per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar.

(4) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Die Annahme kann durch eine der nachfolgenden Alternativen erklärt werden:
– Wir senden Ihnen per E-Mail, Fax oder Post eine Auftragsbestätigung. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem Ihnen die Auftragsbestätigung zugeht.
– Wir liefern die von Ihnen bestellten Waren. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem Ihnen die bestellten Waren zugehen.
– Wir fordern Sie zur Zahlung auf. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem Ihnen die Zahlungsaufforderung zugeht.
– Falls Sie eine von uns angebotene Zahlungsart nutzen, bei der Sie die Zahlungsanweisung während des Bestellprozesses oder durch Anklicken des Buttons, der den Bestellprozess abschließt, oder unmittelbar nach Abschluss des Bestellprozesses erteilen, erklären wir bereits jetzt die Annahme Ihres Angebots in dem Zeitpunkt, in dem Sie die Zahlungsanweisung erteilen. Ob und ggf. bei welchen Zahlungsarten dies der Fall ist, kann § 6 entnommen werden.

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Annahme Ihres Angebots ist bei Vorliegen mehrerer der vorstehend beschriebenen Alternativen diejenige, die zuerst eintritt.

(5) Nehmen wir Ihr Angebot nicht rechtzeitig an, gilt es als abgelehnt. Sie sind dann nicht mehr an Ihr Angebot gebunden.


§ 3 Vertragstext, Vertragssprache und Eingabefehler
(1) Der Vertragstext wird von der Verkäuferin nach dem Vertragsschluss gespeichert. Die Verkäuferin sendet dem Käufer die Daten seiner Bestellung und die allgemeinen Verkaufsbedingungen per E-Mail zu.

(2) Falls der Käufer ein Kundenkonto anlegt, kann dieser die Daten seiner Bestellung nach dem Vertragsschluss im Kundenkonto einsehen. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen können Sie – in der aktuellen Fassung – jederzeit in unserem Shop einsehen.

(3) Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.

(4) Der Käufer kann seine Eingaben jederzeit vor Abgabe einer Bestellung überprüfen und Eingabefehler erkennen. Falls erforderlich, verwendet der Käufer die in seinem Browser vorhandenen Funktionen, um die Darstellung seiner Eingaben zu vergrößern. Die Eingaben kann der Käufer mit Hilfe der im Bestellprozess vorgesehenen Korrekturhilfen und neuer Eingaben mittels der Maus und Tastatur korrigieren. Den Bestellprozess kann der Käufer jederzeit vor Abgabe einer Bestellung durch Schließen des Browsers abbrechen.


§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 3 bis 4 Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern die Verkäuferin verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Verkäuferin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Verkäuferin, wenn die Verkäuferin ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Verkäuferin noch ihre Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Verkäuferin im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät die Verkäuferin in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der Verkäuferin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte der Verkäuferin, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung), bleiben hiervon unberührt.


§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Verkäuferin berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung etc.) selbst zu bestimmen.

(2) Eine Lieferung erfolgt ausschließlich an eine Adresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Direktzustellungen an Kunden des Käufers erfolgen nur nach Vereinbarung.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe beziehungsweise der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 7 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

(6) Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der Verkäuferin (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung etc.) bleiben unberührt. Die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass der Verkäuferin überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die im Shop angegebenen Preise sind Endpreise. Die Endpreise setzen sich aus den Nettopreisen zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zusammen.

(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Absatz 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Die Versand- und Transportkostenpauschale beträgt bis zu einem Warenkorbwert von 999,99 Euro zum Kaufpreis 29,00 Euro. Ab einem Warenkorbwert von 1.000,00 Euro erfolgt die Lieferung frei Haus. Fallen daneben weitere Versand- bzw. Transportkosten an, werden diese in der Beschreibung der Waren gesondert angegeben.

(3) Dem Käufer stehen folgende Zahlungsarten zur Verfügung:
– PayPal
Falls Sie PayPal als Zahlungsart gewählt haben, erteilen Sie eine Zahlungsanweisung, sobald Sie den Button, der den Bestellprozess abschließt, anklicken. Die Abwicklung der Zahlung erfolgt über die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., Luxemburg. Weitere Informationen finden Sie in unserem Shop und unter https://www.paypal.com/de/home/. Es gelten die Nutzungsbedingungen, die Sie unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/legalhub-full?locale.x=de_DE einsehen können.
– Vorkasse per Banküberweisung
Falls Sie Vorkasse per Banküberweisung als Zahlungsart gewählt haben, ist die Zahlung sofort nach Vertragsschluss fällig. Wir nennen Ihnen hierzu unsere Bankverbindung. Die Lieferung der Waren erfolgt nach Zahlungseingang.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Verkäuferin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Verkäuferin auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 8 Absatz 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der Verkäuferin auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist die Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die Verkäuferin den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben hiervon unberührt.


§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) mit dem Käufer behält sich die Verkäuferin das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die der Verkäuferin gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Verkäuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Verkäuferin ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Verkäuferin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Verkäuferin entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verkäuferin als Herstellerin gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt beziehungsweise in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Verkäuferin gemäß des vorstehenden Absatzes zur Sicherheit an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der Verkäuferin ermächtigt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Verkäuferin den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin um mehr als 10%, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.


§ 8 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage der Mängelhaftung der Verkäuferin ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitung) getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der Verkäuferin (insbesondere in Katalogen oder auf ihrer Website) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die der Käufer die Verkäuferin nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt die Verkäuferin jedoch keine Haftung.

(4) Die Verkäuferin haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Verkäuferin hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder die Mängelanzeige, ist die Haftung der Verkäuferin für den nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”).

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die Verkäuferin zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht der Verkäuferin, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Verkäuferin ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat der Verkäuferin die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der Verkäuferin die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die Verkäuferin ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbaukosten trägt beziehungsweise erstattet die Verkäuferin nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Verkäuferin vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten etc.) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) Ersatzlieferungen setzen voraus, dass die mangelhafte Ware frachtfrei an die Verkäuferin übersendet wird. Die Verkäuferin nimmt danach eine Gutschrift zugunsten des Kunden vor und versendet die Ersatzware frachtfrei.

(10) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der Verkäuferin Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die Verkäuferin unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die Verkäuferin berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von §§ 10 und 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.


§ 9 Nutzungsbedingungen beim Kauf von Software
(1) Beim Kauf von Software gelten die Nutzungsbedingungen des Herstellers.

(2) Zur vertragsgemäßen Nutzung der gekauften Software muss der Käufer die Bedingungen des Herstellers akzeptieren.


§ 10 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Verkäuferin bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet die Verkäuferin, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung etc.), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung der Verkäuferin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch beziehungsweise zugunsten von Personen, deren Verschulden die Verkäuferin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschwiegt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


§ 11 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung. Hiervon unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer der Geschäftssitz der Verkäuferin. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

(3) Die Verkäuferin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB beziehungsweise einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben hiervon unberührt.

 

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